SGB 3 – § 105: Höhe

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Sechster Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung

Erster Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld

Dritter Titel: Leistungsumfang

§ 105:Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.