SGB 3 – § 392: Obergrenzen für Beförderungsämter

Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz

Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung


§ 392:Obergrenzen für Beförderungsämter

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.