Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Zweiter Titel: Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 296a:Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.