Zehntes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Dritter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 352a:Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.