SGB 3 – § 71: Auszahlung

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung

Dritter Unterabschnitt: Berufsausbildungsbeihilfe


§ 71:Auszahlung

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.