SGB 3 – § 365: Stundung von Darlehen

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes


§ 365:Stundung von Darlehen

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.