Zehntes Kapitel: Finanzierung
Vierter Abschnitt: Beteiligung des Bundes
§ 365:Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.