Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld
Vierter Unterabschnitt: Höhe des Arbeitslosengeldes
§ 154:Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.