Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung
Erster Unterabschnitt: Beratung
§ 33:Berufsorientierung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
- 1.
- zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
- 2.
- zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.