SGB 3 – § 310: Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

Achtes Kapitel: Pflichten

Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren

Erster Unterabschnitt: Meldepflichten


§ 310:Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.