Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 336a:Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
- 1.
- bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
- 2.
- bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
- 3.
- bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.