SGB 3 – § 359: Einzug und Weiterleitung der Umlage

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Umlagen

Zweiter Unterabschnitt: Umlage für das Insolvenzgeld


§ 359:Einzug und Weiterleitung der Umlage

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.