SGB 3 – § 317: Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Achtes Kapitel: Pflichten

Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren

Dritter Unterabschnitt: Auskunftspflichten


§ 317:Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.