Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze
§ 113:Leistungen zur Teilhabe
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
- 1.
- allgemeine Leistungen sowie
- 2.
- besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.