Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
§ 88:Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).