SGB 3 – § 88: Eingliederungszuschuss

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung

Fünfter Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Erster Unterabschnitt: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung


§ 88:Eingliederungszuschuss

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).