HGB – § 599: Erlöschen der Forderung

Fünftes Buch: Seehandel

Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger


§ 599:Erlöschen der Forderung

Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.