Fünftes Buch: Seehandel
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
§ 593:Schiffsgläubigerrecht
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.