HGB – § 593: Schiffsgläubigerrecht

Fünftes Buch: Seehandel

Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen

Dritter Unterabschnitt: Große Haverei


§ 593:Schiffsgläubigerrecht

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.