HGB – § 361

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 361

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.