Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.