HGB – § 346

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 346

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.