Fünftes Buch: Seehandel
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß
§ 573:Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.