HGB – § 573: Beteiligung eines Binnenschiffs

Fünftes Buch: Seehandel

Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen

Erster Unterabschnitt: Schiffszusammenstoß


§ 573:Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.