HGB – § 610: Konkurrierende Ansprüche

Fünftes Buch: Seehandel

Sechster Abschnitt: Verjährung


§ 610:Konkurrierende Ansprüche

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.