HGB – § 452c: Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft

Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln


§ 452c:Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.