HGB – § 353

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.