Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.