HGB – § 342l: Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen

Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne

Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342l:Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.

(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.