Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 358
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
§ 358
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.