HGB – § 342j: Währung

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen

Vierter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne

Dritter Titel: Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342j:Währung

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.

(2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.

(3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.