HGB – § 543: Zinsen und Verfahrenskosten

Fünftes Buch: Seehandel

Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge

Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge


§ 543:Zinsen und Verfahrenskosten

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.