HGB – § 463: Verjährung

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft


§ 463:Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.