Fünftes Buch: Seehandel
Erster Abschnitt: Personen der Schifffahrt
§ 476:Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
§ 476:Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.