HGB – § 403

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft


§ 403

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.