Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 403
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.