Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 389
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.