HGB – § 389

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft


§ 389

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.