HGB – § 167: Verlustbeteiligung

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft


§ 167:Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.