HGB – § 56

Erstes Buch: Handelsstand

Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht


§ 56

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.