HGB – § 475h: Abweichende Vereinbarungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Sechster Abschnitt: Lagergeschäft


§ 475h:Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.