HGB – § 57

Erstes Buch: Handelsstand

Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht


§ 57

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.