Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 404
Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
§ 404
Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.