HGB – § 99

Erstes Buch: Handelsstand

Achter Abschnitt: Handelsmakler


§ 99

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.