Fünftes Buch: Seehandel
Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
§ 555:Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
§ 555:Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.