HGB – § 555: Sicherung der Rechte des Vermieters

Fünftes Buch: Seehandel

Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge

Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete


§ 555:Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.