HGB – § 8: Handelsregister

Erstes Buch: Handelsstand

Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister


§ 8:Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.