HGB – § 263: Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Vierter Unterabschnitt: Landesrecht


§ 263:Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.