Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Vierter Unterabschnitt: Landesrecht
§ 263:Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.