HGB – § 260: Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage


§ 260:Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.