Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
§ 177a
§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.