HGB – § 177a

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft


§ 177a

§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.