HGB – § 374

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Zweiter Abschnitt: Handelskauf


§ 374

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.