HGB – § 48

Erstes Buch: Handelsstand

Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht


§ 48

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).