Fünftes Buch: Seehandel
Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
§ 558:Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
§ 558:Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.