HGB – § 558: Beurkundung

Fünftes Buch: Seehandel

Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge

Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter


§ 558:Beurkundung

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.