Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 121:Feststellung des Jahresabschlusses
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.