HGB – § 348

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 348

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.