Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 245:Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.