HGB – § 398

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft


§ 398

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.