Erstes Buch: Handelsstand
Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 83
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.