HGB – § 395

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft


§ 395

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.